Jugendordnung des Gehörlosen-Sportverbands Nordrhein-Westfalen e.V. (Stand 05.11.2022)

Das Jugendordnung des Gehörlosen-Sportverbands NRW zum Downlaod

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1. Name, Zweck und Grundsätze

  1. Die Gehörlosen-Sportjugend Nordrhein-Westfalen ist die Jugendorganisation im Gehörlosen Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (GSNRW). Sie wird von den Jugendvertreter/-innen der Sportvereine des Gehörlosen-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. gebildet.

  2. Die Gehörlosen-Sportjugend Nordrhein-Westfalen führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Gehörlosen-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel zuständig.

  3. Die Gehörlosen-Sportjugend Nordrhein-Westfalen ist steuerrechtlich unselbstständig.

  4. Die Gehörlosen-Sportjugend Nordrhein-Westfalen will durch die Jugendarbeit der Sportvereine jungen Menschen ermöglichen, in Gemeinschaft Sport zu treiben. Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.

  5. Die Gehörlosen-Sportjugend Nordrhein-Westfalen möchte zusammen mit den Jugendlichen der Sportvereine die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit der Sportvereine unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugend- und gesellschaftspolitisch wirken.

  6. Die Gehörlosen-Sportjugend Nordrhein-Westfalen bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung ein.

  7. Die Gehörlosen-Sportjugend Nordrhein-Westfalen ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Sie vertritt alle jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind.

§ 2. Organe

  1. Organe der Sportjugend sind:
    Jugendtag,
    Jugendvorstand
    Jugendausschuss

§ 3. Jugendtag

  1. Der Jugendtag ist das oberste Organ der Sportjugend.

  2. Der Jugendtag setzt sich zusammen aus den Jugendvertretern/innen der angeschlossenen Sportvereine und Mitgliedern des Jugendvorstandes.

  3. Die Sportvereine entsenden ihre Delegierten in dem Jugendtag entsprechend der Anzahl ihrer jugendlichen Mitglieder nach der Jahressbestandserhebung des laufenden Jahres und erhalten dafür ihre Stimmenanteile:
    für 1 bis 20 Jugendliche 1 Stimme   
    für 21 bis 40 Jugendliche 2 Stimmen
    für 41 bis 60 Jugendliche 3 Stimmen
    und so fort.
    Alle Delegierten sowie die Mitglieder des Jugendvorstandes sind stimmberechtigt. Delegierte dürfen auch älter als 27 Jahre sein.

  4. ​​​Jeder Verein muss eine Umlage von 30 € für die Endsendung der ersten Delegierte zahlen. Es können auch weitere Delegierte  eines Vereins zum Jugendtag geschickt werden, aber der Verein muss dafür extra noch eine Umlage von 15 € für weitere Delegierte zahlen. Die Fahrkosten werden nur für 1 Delegierten eines Vereins erstattet, für die weiteren Delegierten des Vereins nicht.

  5. Die Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere:
    a) Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten,
    b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes,
    c) Entgegennahmen der Berichte des Jugendvorstandes,
    d) Entlastung des Jugendvorstandes,
    e) Wahl des Jugendvorstandes,
    f) Änderung der Jugendordnung,
    g) Beschlussfassung über Anträge.

  6. Der Jugendtag tritt alle zwei Jahre zusammen. Über Termin und Ort beschließt der Jugendvorstand, wenn das vorheriges Jugendtag keine Feststellung getroffen hat.

  7. Auf Antrag von zwei Drittel der Jugendvertretern der Vereine oder auf Beschluss des Jugendvorstandes ist ein außerordentlicher Jugendtag einzuberufen.

  8. Der Jugendvorstand lädt die Jugendvertreter der Vereine zum Jugendtag in elektronischer Textform (Brief/Email) mindestens sechs (6) Wochen vor Tagungsbeginn ein. Die Tagesordnung ist drei Wochen in Textform vorher zuzusenden.

  9. Anträge zum Jugendtag können von den Vereinen und vor dem Jugendvorstand gestellt werden. Sie müssen dem Jugendvorstand spätestens vier Wochen vor dem jeweiligem Jugendtag schriftlich mit Begründung vorliegen. Spätestens vierzehn Tage vor der endgültigen Tagesordnung sind die Abträge an die Versammlungsdelegierten zu übermitteln.

  10. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Delegierten bei dem Jugendtag mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennen.

  11. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

  12. Ein ordnungsgemäß einberufener Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

  13. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der gültigen Stimmen.

  14. Der Jugendvorstand kann beschließen, die Jugendtag virtuell, ohne physische Präsenz der Delegierten abzuhalten, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt auch für bereits einberufene Jugendtag

§ 4 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:
    a) Landesjugendwart (bei Wahljahr mind. 18 Jahre)
    b) stellvertretenden Landesjugendwart (bei Wahljahr mind. 18 Jahre)
    c) Jugendkassierer (bei Wahljahr mind. 18 Jahre)
    d) Jugendbeisitzer

  2. Der Jugendvorstand wird vom Jugendtag gewählt und vom Verbandstag des GSNRW auf die Dauer von vier Jahren bestätigt. Der Landesjugendwart gehört dem Verbandsvorstand des GSNRW an. Ebenso muss die Jugendordnung, falls sie beim Jugendtag geändert wurde, vom Verbandstag bestätigt werden. Falls der Verbandstag die geänderte Jugendordnung nicht bestätigt muss.

  3. Der Jugendvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Jugendvorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

  4. Wahlen können auf Antrag der Delegierten schriftlich und geheim vorgenommen werden. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.

  5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. Die Gründe für die Abwesenheit müssen erläutert werden und mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden.

§ 5. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:

  • Den Mitgliedn des Jugendvorstandes
  • Den Trainern und Betreuern der Jugendmannschaften
  • Jugendvertretern der jeweiligen Fachsparten des GSNRW

§ 6. Aufgaben

  1. Der Jugendvorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

    a) Öffentlichkeitarbeit,
    b) Planung, Organisation und Durchführung der Jugendreisen und -freizeiten,
    c) Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
    d) Finanz- und Zuschusswesen,
    e) Lehrarbeit, Schulung und Bildung.
    Die Aufgabenverteilung innerhalb des Jugendvorstandes wird vom Jugendvorstand intern geregelt.

  2. Die Aufgaben und Zielvorstellungen dürfen nicht im Gegensatz zu denen des GSNRW stehen.

  3. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Sinne in der Satzung des GSNRW und der Jugendordnung der Sportjugend sowie der Beschlüsse der Jugendtag.

  4. Zur Planung und Durchführung der in Abs. 5.1 genannten Aufgaben kann der Jugendvorstand Fachausschüsse bilden. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Jugendvorstandes oder von einem vom Jugendvorstand bestimmten Jugendvertreter geleitet. Die Tätigkeit der Fachausschüsse endet mit der Erfüllung des Auftrages oder mit der Wahlperiode des Jugendvorstandes.

  5. Der Jugendvorstand kann ferner für zeitlich begrenzte Aufgaben Sonderausschüsse bilden, deren Tätigkeit endet mit der Erledigung ihres jeweiligen Auftrages endet.

  6. Beschlüsse der Fachausschüsse und Sonderausschüsse werden analog des Abs. 3.13 mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 7. Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der des Jugendtages sowie Jugendvorstandssitzung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Landesjugendwart und falls vorhanden, auch von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2. Jugendtags-Protokolle sind innerhalb von vier Wochen an den Jugendvorstand sowie innerhalb von sehs Wochen an die Vereine zu verteilen.

  3. Einsprüche gegen Protokolle sind innerhalb vier Wochen nach Absendedatum zu stellen.

Diese 1. Jugendordnung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Gehörlosen-Sportverbandes Nordrhein- Westfalen e.V. am 21. November 1981 in Duisburg-Wedau beschlossen.

Die sechste Änderung der Jugendordnung wurde auf dem außerordentlichen Jugendtag am 07.05.2022 in Duisburg beschlossen und wurde am 05.11.2022 durch den Verbandstag des GSNRW in Hamm genehmigt.